Steuern & Rahmenbedingungen

Steuervorteile verstehen. Gestaltung sicher prüfen.

Die steuerliche Behandlung einer betrieblichen Krankenversicherung richtet sich nach dem Gesetz und der konkreten Umsetzung im Unternehmen – nicht nach einer Werbeaussage. Die wichtigsten Regeln erklären wir hier verständlich.

Für Arbeitgeber
§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG

Die monatliche Freigrenze von 50 €.

Bestimmte Sachbezüge bleiben bei der Lohnsteuer außer Ansatz, wenn ihr Gesamtwert je Beschäftigtem 50 € im Kalendermonat nicht übersteigt. Entscheidend ist, ob die konkrete bKV-Gestaltung überhaupt als Sachbezug einzustufen ist.

Die Grenze gilt für die Summe aller relevanten Sachbezüge, nicht zusätzlich für jede einzelne Leistung. Bei Überschreitung kann grundsätzlich der gesamte begünstigungsfähige Sachbezugswert steuerpflichtig werden – nicht nur der übersteigende Betrag.

§ 8 EStG im Gesetz lesen
Gesetzliche Sachbezugsfreigrenze50 €

je beschäftigter Person / Monat

Freigrenze, nicht Freibetrag. Alle relevanten Sachbezüge sind zusammenzurechnen; die konkrete Lohnabrechnung ist maßgeblich.

Rechtlich sauber unterscheiden

Drei Fragen, drei verschiedene Regeln.

Für eine belastbare Gestaltung müssen Leistungsart, steuerliche Bewertung und sozialversicherungsrechtliche Behandlung zusammenpassen.

01

Ist es ein Sachbezug?

Verschafft der Arbeitgeber unmittelbar Versicherungsschutz, kann Sachlohn vorliegen. Erstattet er lediglich einen privaten Versicherungsbeitrag, kann dagegen Barlohn vorliegen. Auf die arbeitsrechtliche Ausgestaltung kommt es an.

02

Sind Beiträge Betriebsausgaben?

Betrieblich veranlasste Aufwendungen können nach § 4 Abs. 4 EStG grundsätzlich als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Das ist von der Lohnsteuerfrage beim Beschäftigten zu unterscheiden.

03

Was gilt für Sozialbeiträge?

Sozialversicherungsrechtlich ist die konkrete Zuwendung unter anderem nach § 1 SvEV zu beurteilen. Lohnsteuerfreiheit bedeutet nicht in jeder denkbaren Gestaltung automatisch Beitragsfreiheit.

Gesetzestexte: § 8 EStG ↗ · § 4 EStG ↗ · § 1 SvEV ↗.

Weitere Rahmenbedingungen

Nicht nur die Steuer entscheidet.

Eine bKV ist auch eine betriebliche Leistung mit organisatorischen und vertraglichen Folgen.

Wann ist Versicherungsschutz als Sachbezug einzustufen?

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass unmittelbarer Krankenversicherungsschutz als Sachlohn gelten kann, wenn die Beschäftigten arbeitsvertraglich nur Versicherungsschutz und keine alternative Geldzahlung verlangen dürfen (BFH, 07.06.2018 – VI R 13/16). Ein verwendungsgebundener Geldzuschuss zur eigenen Zusatzversicherung wurde dagegen als Barlohn beurteilt (BFH, 04.07.2018 – VI R 16/17).

BFH zu Sachlohn ↗ · BFH zu Barlohn ↗

Sind 50 € jeden Monat automatisch steuerfrei?

Nein. Die 50 € sind eine Freigrenze für die monatliche Summe relevanter Sachbezüge. Weitere Sachleistungen können die Grenze ausschöpfen. Ein Geldzuschuss ist nicht schon deshalb begünstigt, weil er für eine Krankenversicherung verwendet wird.

Gilt außerdem der Gesundheitsförderungsbetrag von 600 €?

§ 3 Nr. 34 EStG betrifft bestimmte, zusätzlich zum Arbeitslohn erbrachte Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung, die gesetzliche Qualitätsanforderungen erfüllen. Das ist nicht dieselbe Begünstigung wie die 50-€-Sachbezugsfreigrenze für bKV-Sachbezüge. bKV-Beiträge sind nicht pauschal nach dieser Vorschrift steuerfrei.

§ 3 Nr. 34 EStG nachlesen ↗

Was muss arbeitsrechtlich und organisatorisch geklärt werden?

Gruppenvertrag, Aufnahme und Ausscheiden, Beginn des Schutzes und mögliche Beitragsbefreiungen richten sich nach den Vertragsbedingungen. Ob eine einmal zugesagte Arbeitgeberleistung geändert oder beendet werden kann, hängt zusätzlich von der arbeitsrechtlichen Zusage ab und sollte gesondert geprüft werden.

Wer sollte die konkrete Gestaltung prüfen?

Vor Einführung sollten die zuständige Steuerberatung beziehungsweise Lohnbuchhaltung sowie bei Bedarf Fachleute für Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht hinzugezogen werden. Die allgemeine Information auf dieser Website ersetzt deren fallbezogene Prüfung nicht.

René Reichsebner in einer persönlichen Beratungssituation
Ihr persönlicher Ansprechpartner

Erst die Rahmenbedingungen klären. Dann vernünftig gestalten.

Ich bin René Reichsebner. Ich begleite Unternehmen bei der Frage, ob und wie eine betriebliche Krankenversicherung zu ihrem Betrieb passt – verständlich, persönlich und mit Blick auf die Menschen dahinter.

Ich berate und vermittle im Rahmen meiner Ausschließlichkeitstätigkeit als gebundener Versicherungsvertreter für die Versicherungskammer Bayern. Die Produkt- und Vertragsdetails entnehmen Sie bitte den offiziellen Unterlagen.

Mir ist wichtig, dass Sie die Möglichkeiten ebenso verstehen wie die Bedingungen. Erst dann treffen wir gemeinsam die nächsten Entscheidungen.

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Lassen Sie uns die Einführung durchdenken.

Wir besprechen die versicherungsfachlichen Möglichkeiten. Ihre Steuerberatung und gegebenenfalls arbeitsrechtliche Beratung beurteilen die konkrete Umsetzung im Betrieb.